1. Allgemeines
a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. BGB.
d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
e) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Auftragsbestätigung und Rücktritt
a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kaufmännische Klärung voraus.
b) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten u. ä. und die darin enthaltenen Daten sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonstwie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.
3. Preise
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).
4. Zahlung
5. Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang
b) Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die entstehenden Mehrkosten.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
d) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Der etwaige Abschluss einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers.
e) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.
6. Lieferfristen
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwa bestehender Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug befindet.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk zum Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollendete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.